Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für Leistungen von
aniCausa – Technology & Consulting
Dipl. Inform Lea Patricia Engelskirchen
Gottfried-Hagen-Str. 62
51105 Köln


§ 1 Geltungsbereich und B2B-Ausrichtung

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen aniCausa – Technology & Consulting, Dipl. Inform Lea Patricia Engelskirchen, Gottfried-Hagen-Str. 62, 51105 Köln (nachfolgend „aniCausa“ oder „Auftragnehmerin“), und ihren Auftraggebern.

  2. Die Leistungen von aniCausa richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB werden nicht geschlossen.

  3. Der Auftraggeber bestätigt mit der Beauftragung, dass er die Leistungen als Unternehmer oder als Bevollmächtigter eines Unternehmens in dessen Namen beauftragt. Rechnungen werden ausschließlich gegenüber dem jeweiligen Unternehmen erstellt, auch wenn sie „zu Händen“ der verantwortlichen Kontaktperson versandt werden.

  4. Abweichende individuelle Vereinbarungen im konkreten Angebot und im jeweils geschlossenen Vertrag gehen den Regelungen dieser AGB im Zweifel vor.


§ 2 Vertragsabschluss, Angebote und Angebotsfristen

  1. aniCausa erstellt Angebote grundsätzlich in Textform, insbesondere per E-Mail. Diese Angebote enthalten eine Beschreibung der vorgesehenen Leistungen sowie die relevanten Konditionen, einschließlich etwaiger besonderer Vertragsbedingungen.

  2. Sofern im Angebot nicht anders angegeben, sind Angebote von aniCausa für einen Zeitraum von 14 Kalendertagen ab Angebotsdatum verbindlich. Nach Ablauf dieser Frist kann aniCausa das Angebot ohne gesonderte Mitteilung anpassen oder neu erstellen.

  3. Der Vertrag kommt zustande durch eine Annahmeerklärung des Auftraggebers in Schriftform oder Textform, insbesondere per E-Mail. Die Annahme muss sich eindeutig auf das konkrete Angebot, gegebenenfalls unter Angabe der Angebotsnummer und des Datums der letzten Fassung, beziehen und die Beauftragung klar erklären.

  4. Wenn mehrere Angebotsversionen erstellt wurden, ersetzt die jeweils neuere Version die vorherige. Maßgeblich für den Vertrag ist ausschließlich die vom Auftraggeber verbindlich bestätigte letzte Angebotsfassung.

  5. Nach Vertragsschluss können Änderungen oder Ergänzungen des Leistungsumfangs durch gesonderte schriftliche oder textliche Zusatzvereinbarungen vereinbart werden. Soweit darin ausdrücklich geregelt, ersetzen neue Regelungen die entsprechenden Teile des bisherigen Vertrags.


§ 3 Leistungsart, Leistungsumfang und Mitwirkung des Auftraggebers

  1. aniCausa erbringt ihre Leistungen grundsätzlich als Dienstleistung im Sinne eines Dienstvertrages, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

  2. Art und Umfang der Leistung ergeben sich aus dem jeweils beauftragten Angebot sowie etwaigen späteren Zusatzvereinbarungen. Diese Dokumente bilden zusammen mit diesen AGB den maßgeblichen Vertragsinhalt.

  3. aniCausa setzt für die Leistungserbringung grundsätzlich eigene Arbeitsmittel ein. Soweit für die Erfüllung des Auftrags technische oder organisatorische Zugänge des Auftraggebers erforderlich sind, stellt der Auftraggeber diese rechtzeitig und in geeignetem Umfang zur Verfügung.

  4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, aniCausa alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Entscheidungen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und einen geeigneten Ansprechpartner zu benennen. Verzögerungen oder Mehraufwände infolge fehlender oder verspäteter Mitwirkung des Auftraggebers können die Leistungserbringung verzögern und zu zusätzlichem Aufwand führen.

  5. aniCausa plant ihre Leistungszeiten und Leistungsorte eigenverantwortlich im Rahmen der Abstimmung mit dem Auftraggeber. Soweit projektbezogene Notwendigkeiten einen bestimmten Ort oder bestimmte Zeiten erfordern, wird dies im Angebot oder in gesonderten Vereinbarungen festgehalten.


§ 4 Zusammenarbeit mit Projektvermittlern

  1. Bei über Projektvermittler angebahnten oder abgewickelten Projekten ist der jeweilige Projektvermittler der unmittelbare Vertragspartner von aniCausa. Die Beziehungen zwischen Projektvermittler und Endkunde werden durch deren eigene Verträge geregelt.

  2. Diese AGB gelten gegenüber dem Projektvermittler, soweit nicht im Einzelvertrag ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen wurden. Soweit einzelne Bestimmungen dieser AGB unmittelbar den Umgang mit dem Endkunden betreffen, hat der Projektvermittler diese Anforderungen gegenüber dem Endkunden im Rahmen seiner eigenen Vertragsgestaltung sicherzustellen.

  3. Bei solchen Projekten tritt aniCausa gegenüber dem Endkunden als Subunternehmerin des Projektvermittlers auf. Eine direkte vertragliche Beziehung zum Endkunden entsteht nur, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird.


§ 5 Einsatz von Mitarbeitenden und Dritten (Unterbeauftragung)

  1. aniCausa ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen eigene Mitarbeitende sowie Dritte, z. B. freie Kolleginnen und Kollegen oder Dienstleister, einzusetzen.

  2. Soweit Dritte für rein technische Zuarbeiten oder klar abgegrenzte Teilaufgaben ohne Kenntnis des Gesamtprojektes tätig werden, kann dies ohne gesonderte Zustimmung des Auftraggebers erfolgen, sofern dadurch keine zusätzlichen Zugriffe auf Systeme oder vertrauliche Informationen des Auftraggebers erforderlich werden.

  3. Soweit Dritte Kenntnis vom Projektkontext erhalten oder Zugriff auf Systeme, Daten, Dokumente oder sonstige vertrauliche Inhalte des Auftraggebers benötigen, erfolgt deren Einsatz nur nach vorheriger, dokumentierter Zustimmung des Auftraggebers. Diese Zustimmung kann im Angebot, in einer gesonderten Vereinbarung oder per E-Mail erklärt werden.

  4. aniCausa stellt sicher, dass eingesetzte Dritte zur Vertraulichkeit verpflichtet sind und die einschlägigen datenschutzrechtlichen Anforderungen einhalten.

  5. Unabhängig vom Einsatz Dritter bleibt aniCausa gegenüber dem Auftraggeber allein verantwortlich für die vollständige Erbringung der vereinbarten Leistungen.


§ 6 Selbständiger Status, keine Scheinselbstständigkeit

  1. aniCausa erbringt ihre Leistungen als selbstständige Unternehmerin. Es besteht kein Arbeitsverhältnis zwischen aniCausa und dem Auftraggeber; ein Arbeitnehmerüberlassungsverhältnis ist nicht beabsichtigt und wird nicht begründet.

  2. aniCausa wird nicht in die betriebliche Organisation des Auftraggebers als Mitarbeiterin eingegliedert. Insbesondere nimmt aniCausa nicht an internen Personalprozessen, internen Zeiterfassungen als Beschäftigte oder internen Weisungen in Personalangelegenheiten teil.

  3. Arbeitszeiten und Arbeitsorte werden im Rahmen des Projekts zwischen aniCausa und Auftraggeber abgestimmt, bleiben aber grundsätzlich eigenverantwortlich. Die Vereinbarung einzelner Projekttermine, insbesondere bei Präsenzleistungen vor Ort, begründet keine persönliche Abhängigkeit im arbeitsrechtlichen Sinne.

  4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei der Gestaltung der Zusammenarbeit keine Strukturen zu schaffen oder zu verlangen, die aniCausa faktisch wie eine angestellte Mitarbeiterin behandeln.

  5. Soweit aniCausa über Projektvermittler eingesetzt wird, gelten die entsprechenden Regelungen zum selbstständigen Status gegenüber dem Projektvermittler und dem Endkunden entsprechend.


§ 7 Wettbewerbsverbote und Kundenschutz bei Projektvermittlungen

  1. aniCausa erkennt an, dass Projektvermittler ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse daran haben können, die unmittelbare Umgehung ihrer Vermittlungsleistung im Zusammenhang mit einem konkret vermittelten Projekt zu verhindern.

  2. Wettbewerbs-, Kundenschutz- oder Loyalitätsklauseln, die im Zusammenhang mit einem durch einen Projektvermittler vermittelten Auftrag vereinbart werden, sind daher nach Auffassung von aniCausa nur insoweit angemessen, wie sie sich auf das konkret vermittelte Projekt, die konkret betreute organisatorische Einheit des Endkunden sowie auf inhaltlich vergleichbare Leistungen beziehen.

  3. Eine solche Beschränkung darf sich insbesondere nicht ohne ausdrückliche und gesonderte Vereinbarung auf andere Gesellschaften eines Konzerns, andere Standorte, andere Fachbereiche, andere Abteilungen oder sonstige organisatorisch nicht unmittelbar vom vermittelten Projekt erfasste Einheiten des Endkunden erstrecken.

  4. Ohne ausdrückliche und gesonderte Individualvereinbarung erkennt aniCausa keine Klauseln an, die eine konzernweite, unternehmensweite, globale oder sachlich unbeschränkte Sperrwirkung entfalten würden.

  5. Zeitliche Beschränkungen solcher Wettbewerbs-, Kundenschutz- oder Loyalitätsklauseln sind nur insoweit angemessen, wie sie spätestens 18 Monate nach Vertragsbeginn enden. Maßgeblich ist dabei der Beginn des jeweiligen Vertragsverhältnisses, frühestens der Zeitpunkt der Unterzeichnung oder sonstigen verbindlichen Beauftragung.

  6. Klauseln, die zeitlich über den in Absatz 5 genannten Zeitraum hinausgehen, die Reichweite der Beschränkung nicht hinreichend klar bestimmen oder aniCausa in ihrer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit unangemessen einschränken, gelten aus Sicht von aniCausa nur, wenn sie im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich als Individualvereinbarung bestätigt wurden.

  7. Die Vertragsparteien sollen bei vermittelten Projekten etwaige Wettbewerbs-, Kundenschutz- oder Loyalitätsregelungen bereits bei Vertragsabschluss klar, angemessen und auf das konkrete Projekt bezogen festhalten.


§ 8 Vergütung, Abrechnung und Zahlungsbedingungen

  1. Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweils beauftragten Angebot. Es können Stundensätze, Tagessätze oder Pauschalhonorare vereinbart werden. Soweit im Angebot nichts anderes geregelt ist, erfolgt die Abrechnung auf Grundlage der tatsächlich erbrachten Leistungszeiten.

  2. aniCausa stellt ihre Leistungen üblicherweise zum Monatsende oder zu einem im Angebot genannten Zeitpunkt in Rechnung. Die Rechnungen werden an die vereinbarte Rechnungsadresse des Unternehmens versandt, gegebenenfalls „zu Händen“ der verantwortlichen Kontaktperson.

  3. Soweit im Angebot nicht anders vereinbart, beträgt das Zahlungsziel 28 Kalendertage ab Rechnungsdatum.

  4. Kommt der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug, gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen. aniCausa ist berechtigt, bei wiederholtem oder erheblichem Zahlungsverzug laufende Leistungen zurückzustellen, bis offene Forderungen ausgeglichen sind.


§ 9 Umgang mit AGB des Auftraggebers, Vorrang individueller Vereinbarungen

  1. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn aniCausa deren Geltung ausdrücklich in Schriftform oder Textform bestätigt hat. Ein bloßer Hinweis auf eigene AGB des Auftraggebers oder deren Übersendung genügt hierfür nicht.

  2. Soweit sowohl diese AGB als auch AGB des Auftraggebers einbezogen wurden und sich einzelne Klauseln widersprechen, gelten die jeweils widersprechenden Klauseln beider Seiten als nicht vereinbart.

  3. Vorrangig sind in jedem Fall die individuell ausgehandelten Vertragsbestandteile, insbesondere das beauftragte Angebot, projektbezogene Vereinbarungen und schriftliche Zusatzvereinbarungen.

  4. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, etwaige widersprüchliche oder unklare AGB-Regelungen frühzeitig zu identifizieren und gemeinsam eine auftragsbezogene Lösung in Form einer Zusatzvereinbarung zu finden. Entsprechende Zusatzvereinbarungen gelten als Bestandteil des Vertrags und klären die betroffenen Punkte abschließend.


§ 10 Haftung

  1. aniCausa haftet für Schäden des Auftraggebers nur, soweit diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

  2. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet aniCausa nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten („Kardinalpflichten“), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, jedoch begrenzt auf den typischen, vorhersehbaren Schaden.

  3. Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden sowie für entgangenen Gewinn ist im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten ausgeschlossen.

  4. Soweit der Auftraggeber selbst für angemessene Datensicherungen und Backups verantwortlich ist, haftet aniCausa nicht für Datenverluste, die auf fehlende oder unzureichende Sicherungsmaßnahmen des Auftraggebers zurückzuführen sind. Eine Haftung für die Wiederherstellung verlorener Daten ist auf den Aufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Sicherung angefallen wäre.

  5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, soweit diese gesetzlich zwingend sind.


§ 11 Vertraulichkeit und Datenschutz

  1. aniCausa behandelt sämtliche Informationen, Unterlagen und Daten, die im Rahmen der Zusammenarbeit vom Auftraggeber überlassen werden oder sonst bekannt werden, vertraulich. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers werden nur zur Erfüllung des jeweiligen Auftrags verwendet und Dritten nicht unbefugt zugänglich gemacht.

  2. Soweit im Rahmen der Auftragserfüllung personenbezogene Daten verarbeitet werden, erfolgt dies ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften. Einzelheiten können in gesonderten Vereinbarungen, z. B. einem Auftragsverarbeitungsvertrag, geregelt werden.

  3. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht auch nach Beendigung des jeweiligen Vertragsverhältnisses fort.


§ 12 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen zwischen aniCausa und dem Auftraggeber ist, soweit gesetzlich zulässig, Köln.

  3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags, einschließlich dieser AGB, bedürfen der Schriftform oder Textform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.

  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlich Gewollten und dem Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt.